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31. Januar 2011

Zulassung Hauptbetriebsplan zur Erkundung CO2-Speicherstätten

In den letzten Tagen überschlugen sich die Medien mit Beiträgen über die Zulassung des Hauptbetriebsplanes von Vattenfall und der damit angeblich beginnenden Erkundung von CO2–Speicherstätten. Auch in den eigenen Reihen wurde dazu nicht nur Skepzis bekundet, sondern zum Teil auch von "Verrat" gesprochen. Mir scheint es deshalb nützlich, diesbezüglich die Sachverhalte noch einmal klarzustellen.

Zunächst zu einigen Fakten:

  1. Die Zulassung des Hauptbetriebsplanes zum Erkunden und Aufsuchen, die im übrigen durch das Landesamt für Bergbau, Geologie und Rohstoffe des Landes in Abstimmung mit dem Ministerium erfolgt, hat nicht zur Folge, dass zum jetzigen Zeitpunkt mit der Erkundung begonnen werden kann. Erkundung ist wiederum die Voraussetzung dafür, um abschließend beurteilen zu können, ob eine Speicherung möglich ist. Es geht also schon gar nicht um den Beginn der Speicherung.
  2. Der Hauptbetriebsplan bildet den Rahmen für zu erstellende Sonderbetriebspläne, die wiederum einer Genehmigung bedürfen. Was diese Genehmigung betrifft, so habe ich am 27.1.2011 deutlich gemacht, dass eine solche Genehmigung der Sonderbetriebspläne, die sich wiederum nur auf das Erkunden und Aufsuchen beziehen, erst dann erteilt wird, wenn ein CCS-Gesetz des Bundes vorliegt.
  3. Einer der gegenwärtigen Streitpunkte ist die Tatsache, ob ein sogenanntes Erkunden und Aufsuchen auf der rechtlichen Grundlage des Bundesbergrechtes erfolgen kann oder ob dazu ein CCS-Gesetz notwendig ist. Nach Auffassung des MWE und des Landesbergamtes ist das Bergrecht eine ausreichende Grundlage, eine gegensätzliche Auffassung wird von anderer Seite vertreten. Welche der beiden Auffassungen rechtens ist, ist letztlich nur gerichtlich zu klären. Mit der Zulassung des Hauptbetriebsplanes auf der Grundlage des Bergrechtes und einer möglichen Klage dagegen, kann diese Rechtssicherheit hergestellt werden. Und diese Rechtssicherheit ist vor allem für die betroffenen Regionen wichtig. Denn Aussagen zur Sicherheit können nur nach einem Verlauf des Erkundens und Aufsuchens erfolgen, der auch auf rechtssicherer Grundlage erfolgt ist.
  4. Bei allen diesen Aussagen bleiben neben anderen Bedingungen zwei entscheidende Prämissen:
  • eine Speicherung kommt nur in Frage, wenn es keinerlei Gefährdung der Sicherheit gibt
  • der Beginn des Erkunden und Aufsuchens setzt ein Bundesgesetz für CCS voraus, welches eine Speicherung zulässt.
    Dazu noch einige Bemerkungen. In der letzten Zeit gab es immer wieder Diskussionen darum, dass ein Bundesgesetz angeblich nicht notwendig ist. Dem ist definitiv nicht so. Ein Bundesgesetz kann natürlich regeln, dass keine CO2-Speicherung auf dem Gebiet der Bundesrepublik erfolgen darf. Eine solche Klärung ist aber zwingend geboten. Wogegen ich mich immer gewandt habe und es auch weiter tun werde, ist die Tatsache, dass einzelne Gebiete ausgeschlossen werden und dann eine sogenannte Lex Brandenburg entsteht, die nur hier ein Speichern möglich machen würde.
    Die Informationen über die Verfahrensabläufe und die rechtlichen Schritte werden in Kürze auch im Internet unter der Adresse  http://www.energie.brandenburg.de veröffentlicht werden.

Soweit einige Fakten, die gegenwärtige Diskussionen um den Fortgang der CCS-Problematik ergänzen sollten.

In der Debatte um diese Problematik wird auch ein Beschluss des Landesvorstandes zitiert, der allerdings oft als Gegenpol zu meiner Position herhalten soll.
Dazu möchte ich noch folgendes ergänzen:
Die Grundlage dieses Beschlusses waren die von mir als Wirtschaftsminister im Frühjahr 2010 veröffentlichten Anforderungen an ein CCS-Gesetz. In Abstimmung mit dem Landesvorstand hat dieser dann im Juli einen Beschluss zur Problematik CCS verfasst. Es sind also keine gegensätzlichen Positionen, sondern die auf der Basis des Koalitionsvertrages gemeinsam erarbeiteten und beschlossenen Standpunkte.

Ein weiterer Vorwurf, der im Raum steht, ist der, dass es sich bei Entscheidungen zur Problematik CCS um einen Bruch mit den Aussagen des Wahlprogramms der LINKEN handelt.
Sowohl im Wahlprogramm, als auch in dem Beschluss zur Energiewende wird deutlich, dass ein solcher Fakt ebenso nicht vorliegt (vgl. Auszug aus dem Wahlprogramm zur Energiewende).
 
Nähere Information sind ebenfalls der Pressemitteilung zur Sitzung des Regionalen Beirates und dem vollständigen Wortlaut des in der Märkischen Oderzeitung erschienenen Interviews zu entnehmen.